http://kuendigungs-schutz.com
Service
Kein Geld. Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe?

"Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten", sagen manche, denen gerade eine Kündigung ins Haus geflattert ist.
Das stimmt aber nicht!

In Wirklichkeit kann sich so gut wie jeder die Hilfe Anwaltes erlauben: Wer nicht genug Geld hat, um aus eigener Tasche die Kosten zu übernehmen, beantragt einfach Prozesskostenhilfe. Das gilt gerade im Arbeitsrecht, weil die meisten gekündigten Menschen zunächst kein Einkommen mehr haben!

Wer darf Prozesskostenhilfe erhalten?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können finanzielle Unterstützung durch den Staat erhalten. Zwei Dinge müssen dafür getan werden:

1. Der Kläger oder der Beklagte muss bedürftig sein. Um dies nachzuweisen, müssen Sie den förmlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und eine Erklärung über die persönlichen und Wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Beide Anträge können wir für Sie stellen. Dabei belegen wir alle Einkünfte – und rechnen dagegen alle finanziellen Belastungen, beispielsweise Unterhalt für Kinder, die Miete, der Strom, die Heizung, die Tilgung und Zinsen für laufenden Kredite und die Zahlungen an Versicherungen.

2. Normalerweise muss die Klage dann auch Aussicht auf Erfolg haben. Das prüfen wir für Sie. Im Arbeitsrecht gibt es hier aber eine Erleichterung: Nach § 11 a ArbGG können die Kosten vom Staat übernommen werden, wenn der Gegner von einem Anwalt vertreten wird. Und das ist fast immer der Fall!

Bekomme ich die Prozesskostenhilfe vom Staat geschenkt?

Nein. Wer Prozesskostenhilfe bekommen hat, erhält das Geld als Vorschuss. In der Regel sechs Monate nach Ende des Prozesses fragt das Gericht an, ob Kläger oder Beklagter noch immer zu wenig Geld haben. Hat sich das Einkommen wesentlich verbessert, muss die Prozesskostenhilfe zurück gezahlt werden.