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Ein Dirigent bei der Arbeit.
 
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kuendigungs-schutz.com Tipp

Auf die Gestaltung der Dienstverträge mit freien Mitarbeitern kommt es nicht an. Entscheidend ist, wie das Rechtsverhältnis gelebt wird. Der Teufel liegt hier im Detail. Jedes Merkmal (z.B.wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit) muss geprüft und gewichtet werden. So ist noch nicht auf ein Arbeitsvertrag zu schließen, wenn der freie Mitarbeiter in den Räumen des Auftraggebers tätig ist. Andererseits ist er so in der freien Wahl des Arbeitsortes beschränkt, was für ein Arbeitsverhältnis spricht (Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen).

Dirigent, der Musiker einstellt, ist freier Mitarbeiter

Berlin/Erfurt, 20. Januar 2010 – Wer für einen Kurort Konzerte organisiert, dirigiert, dazu Musiker engagiert und entlohnt ist kein Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (AZ: 5 AZR 99/09).

 

--------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------

Bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis/Arbeitnehmer und Dienstverhältnis/freier Mitarbeiter kommt es nämlich darauf an, wie das Rechtsverhältnis gelebt wird. Das Bundesarbeitgericht hatte erneut Gelegenheit klarzustellen, was ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet.

 

Im konkreten Fall war zwischen Vertragsparteien streitig, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht oder ob der Dienstverpflichtete ein freier Mitarbeiter ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09) entschied, dass der Kläger, der für Kurorte Konzerte organisiert und dirigiert, die Durchführung der musikalischen Veranstaltungen als Ganzes und nicht nur die Tätigkeit eines Dirigenten schulde. Dazu musste er Musiker auswählen, engagieren, zur Verfügung stellen, entlohnen und die gesetzlichen Abgaben leisten. Daher war er selbständig und kein Arbeitnehmer.

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die gängige Definition eines Arbeitnehmers. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an.