Berlin/Erfurt, 18. Dezember 2009 – Ein Chef im öffentlichen Dienst darf weniger verdienen als die Angestellten. Das entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht (6AZR 665/08).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Der Fall: Der Kläger arbeitet zunächst als Lehrgeselle in einer Ausbildungswerkstatt des Bundes. Seit dem 1. Mai 2004 ist er auch Meister des Betriebes – und damit der Chef der anderen Lehrgesellen. Das Problem: Seitdem bekommt er keine Zulagen mehr als Lehrgeselle. Im Ergebnis erhält er weniger Geld als die Kollegen, die ihm unterstehen.
Vor dem beruflichen "Aufstieg" bekam er eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Als Meister war er dann Angestellter – erhielt ein Gehalt nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Später vereinbarten der Bund und die zuständigen Gewerkschaften den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TöVD). Das Ergebnis: Durch Überleitungsregeln wurde der Meister auf einmal sogar in eine niedrigere Lohngruppe eingeordnet als seine Lehrgesellen. Er bekam Entgeltgruppe 8, die Gesellen Entgeltgruppe 9.
Seit dem 1. Mai 2008 ist zumindest das Problem erledigt, auch er wird in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert – aber es bleibt dabei, dass er keine Zulagen bekommt, wie seine Gesellen.
Er klagte nun auf rückwirkende Zahlung vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2008 nach der ihm bislang verweigerten Vergütungsgruppe 9.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Die Richter urteilten, dass der Bund und die Gewerkschaften als Tarifpartner durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt seien und einzelne unterschiedlich bewerten dürften.
Gerade, wenn ein Arbeitnehmer in ein neues Vergütungssystem übergeleitet würden und so die Unterschiede in der Bezahlung der Arbeiter und Angestellten aufgelöst werden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten seien hinzunehmen.
Auch das bisherige Gehalts-Niveau hatten Bund und Gewerkschaften sicher gestellt, indem sie den im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes sicherstellten.
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