
Auch so genannte Minijobber dürfen pro Stunde nicht unangemessen niedrig verdienen. Selbst für sie gilt: Unterschreitet ihr Stundenlohn den einschlägigen Tarifvertrag um mehr als ein Drittel, können sie das Tarifgehalt fordern!
Bremen, 17. Juni 2008 – Bremer Auspackhilfen im Supermarkt müssen deutlich mehr als 5 Euro in der Stunde verdienen. Der angemessene Lohn ist zumindest in Bremen um mehr als ein Drittel höher. Das legten die Richter am Landesarbeitsgericht Bremen fest (AZ: 1 Sa 29/08).
---------- Von Rechtsanwalt Markus Waitschies -----------
Der Fall: Eine Auspackhilfe ist bei einem Supermarkt beschäftigt. Sie packt Ware aus, räumt sie in die Regale und kontrolliert das Mindesthaltbarkeitsdatum. Der Arbeitsvertrag ist als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet – eine so genannter Minijob. Vereinbart ist eine Vergütung in Höhe von 5 Euro pro Stunde vereinbart. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht in diesem Zeitpunkt für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von 9,70 € brutto vor.
Das Landesarbeitsgericht urteilte: Die 5 Euro Stundenlohn sind sittenwidrig, weil sie den einschlägigen Tarifvertrag um mehr als ein Drittel unterschreiten. Die Folge:; Der Supermarkt muss die 9,70 Euro pro Stunde zahlen, nicht die 5 Euro pro Stunde.
- "Emmely" gewinnt. Kündigung wegen Unterschlagung zweier Wertbons rechtswidrig
- Maultaschen-Fall. 42.500 Euro Abfindung
- Arbeits-Agentur unterläuft Fehler bei eigenen Befristungen
- Dirigent, der Musiker einstellt, ist freier Mitarbeiter
- Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse gerechtfertigt
- Deutschland muss längere Kündigungsfristen beachten

