
Sollten Ihnen Präien während des Urlaubs nicht gezahlt werden, können sie Sie nun zumindest für die vier Wochen Mindesturlaub verlangen! Beachten Sie aber Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Rückzahlung ist in vielen Fällen drei Monate später schon ausgeschlossen. Gibt es keine ausschlussfrist, können sie die entgangenen Anteile für die Prämien drei Jahre rückwirkend geltend machen.
Berlin/Erfurt, 15. Dezember 2009 – Manche Metall-Arbeitnehmer können sich auf höheres Gehalt während des Urlaubs einstellen. Werden nämlich vorangegangene Prämien nicht zum Durchschnitts-Gehaltim Urlaub gerechnet, ist das rechtswidrig, so das Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 887/08).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Der Fall: Ein Flämmer bekommt für seine Arbeit Lohn und Prämien. Geht er in den Urlaub, berechnet sein Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohnes auf Grundlage seines Grundlohnes – und blendet die Prämien aus. Das bedeutet: Während des Urlaubs erhält er wesentlich weniger Geld als außerhalb des Urlaubs. Dafür bekommt er ein Urlaubsgeld, das zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird.
Doch damit ist jetzt Schluss! Die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilten: Geht es um die Bezahlung während der vier Wochen Mindesturlaub, ist das Aussparen der Prämien rechtswidrig – und verstößt gegen § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Und das selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld zahlt. Nur beim Urlaub, der über den Mindesturlaub von vier Wochen hinaus geht, dürfen die Arbeitgeber weniger Geld während des Urlaubs zahlen.
Der Knackpunkt ist also § 11 BUrlG, und der besagt in Satz 1: "Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes." Mit dem Wort "Urlaubsentgelt" meint das Gesetz den Lohn oder das Gehalt während des Urlaubs, aber nicht das Urlaubsgeld, das in vielen Firmen zusätzlich gezahlt wird.
Das Problem war in diesem Fall, dass der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft die Aussparung der laufenden Prämien in einem Tarifvertrag vereinbart hatte – und das Gesetz diese Abweichung zum Teil zulässt. Aber die Richter am Bundesarbeitsgericht sind der Auffassung, dass die von Arbeitgeber und Gewerkschaft vereinbarte Berechnungsgrundlage trotzdem zu weit zu Lasten der Arbeitnehmer geht.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es: "Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes stellt hierfür keine Kompensation dar."
Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück an die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Bremen. Denn es war nicht klar, wie hoch alle relevanten Prämien gewesen sind. Der Kläger kann sich auf eine Nachzahlung freuen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 1 Sa 89/08 -
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