Berlin/Erfurt, 17. Dezember 2009 – Arbeitgeber können sich schlechter von unliebsamen Personal durch die Veräußerung eines Betriebes freikaufen als bislang. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor (Az: 8 AZR 1019/08).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Der Fall: Eine Küchenhilfe wollte aus der Elternzeit in ihren Job zurück kehren. doch der Arbeitgeber sagte Nein. Er hatte seine drei Kantinen bei einem Automobilhersteller verkauft – und gab vor, dass sich die Küchenhilfe nun doch bitte an den Käufer dieser Betriebs-Restaurants wenden müsse.
Doch die Richter am Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht. Sie urteilten: Der alte Arbeitgeber der Klägerin muss sie nach der Elternzeit weiter beschäftigen!
Warum? Hintergrund ist, dass der alte Kantinen-Betrieb nicht auf den Käufer "übergegangen" ist – und so auch nicht die Arbeitsverträge vom Käufer übernommen werden konnten.
Diese Übernahme, der so genannte "Betriebsübergang" nach § 613 a BGB setzt voraus, dass die gesamte "wirtschaftliche Einheit" identisch bleibt. Es muss also der alte Betrieb vor dem Verkauf im Grunde gleich sein mit dem Betrieb nach dem Verkauf.
Und genau das war hier nicht der Fall:
Der Käufer, urteilten die Richter, habe zwar alle "sächlichen Betriebsmittel", also alle Herde, alles Geschirr, alles Gläser und so weiter übernommen. Das spreche dafür, dass der Betrieb vor Verkauf identisch sei mit dem Betrieb nach dem Verkauf.
Aber: Der Käufer habe das Konzept so weit geändert, dass der Betrieb doch nicht mehr wieder zu erkennen sei. Heute würde nämlich Essen in den Restaurants nur noch aufgewärmt und von Aushilfen gereicht, früher hätte Köche das Essen selbst zubereitet. Heute würden deshalb die Küche und andere Räume nicht mehr genutzt, und auch Köche gebe es nicht mehr.
BAG, Urteil vom 17.12.09 – 8 AZR 1019/08
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